Sport ist Mord – Unfälle auf Ski-Pisten
08.01.2014 – Jahr für Jahr kommt es auf Skipisten zu zahlreichen Wintersportunfällen. Nicht immer ist ein solcher Unfall auf ein Fehlverhalten des Gestürzten zurückzuführen.
Möglich ist auch, dass ein Zusammenstoß mit anderen Wintersportlern geschieht oder der Sportler aufgrund mangelhafter Absicherung oder Präparierung der Skipiste verunfallt.
Kollisionsunfälle zwischen Wintersportlern
Wenn durch den Zusammenstoß von Wintersportlern Verletzungen oder Sachschäden eintreten, kann vom verantwortlichen Sportler dafür Ersatz gefordert werden.
Die richtigen Verhaltensweisen von Wintersportlern untereinander richten sich nach den FIS-Regeln und dem Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit. Als Sorgfaltsgrundsätze wird die Kenntnis dieser Regeln bei Wintersportlern von Gerichten und Behörden vorausgesetzt!
Ein Gerichtsverfahren findet erst lange Zeit nach dem Unfall statt. Zu diesem Zeitpunkt ist den beteiligten Sportlern der genaue Unfallhergang oft nicht mehr erinnerlich. Beachten Sie, dass Beweisschwierigkeiten bei Schadenersatzansprüchen in der Regel zu Lasten des verletzten Sportlers gehen.
Tipps:
- Dokumentieren Sie die Unfallstelle (Handyfotos, Anfertigung einer Unfallskizze samt Unterschrift aller Beteiligten) genau.
- Notieren Sie sich die Personalien des Unfallgegners sowie vor allem auch möglicher Zeugen des Unfallgeschehens.
- Verständigen Sie bei körperlichen Verletzungen stets die Polizei zur detaillierten Unfallaufnahme.
- Für den Fall eines allfälligen Mitverschuldens am Unfall, lohnt sich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Oftmals ist dieser Versicherungsbaustein Teil einer bestehenden Haushaltsversicherung. Klären Sie dies mit Ihrem Versicherungsberater ab!
- Suchen Sie umgehend nach dem Skiunfall einen Arzt auf. Dies dient dazu, Ihren Gesundheits-Zustand schnellstmöglich abzuklären und den Zusammenhang zwischen den Verletzungsfolgen und dem Unfall nachzuweisen.
- Dokumentieren und sammeln Sie Nachweise Ihrer Sachschäden an Ausrüstung und Kleidung (Fotos, Reparaturrechnung, Neukaufbelege etc).
Wintersportunfall wegen mangelhafter Piste
Auf einer Skipiste finden sich zahlreiche Hindernisse (Schneekanonen, Hinweistafeln, etc). Oftmals ist auch die Piste unzureichend präpariert und abgesichert.
Kommt es wegen derartiger Umstände zur Verletzung eines Wintersportlers, besteht gegebenenfalls eine Haftung des Pistenhalters. Durch den Kauf der Liftkarte besteht zwischen dem Wintersportler und dem Pistenhalter bzw Liftbetreiber ein Vertragsverhältnis. Der Pistenhalter haftet somit aus Vertrag, sodass er – für den verletzten Sportler günstig – beweisen muss, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft.
Auch hier ist es absolut wichtig, die Unfallstelle in ihrer genauen Darstellung zu dokumentieren (fehlende oder nicht mehr intakte Absicherung [umgestürztes HinweisSkild oder Absicherung, schneeverdeckte Warntafel, fehlende Abpolsterung von Hindernissen etc]). Da die Frage der Erkennbarkeit bzw Einsehbarkeit der Gefahrenstelle besondere Bedeutung zukommt, empfehlen sich auch Übersichtsbilder von der Anfahrt zur Gefahrenstelle anzufertigen.
Der Erste Allgemeine Schadenshilfe AG stehen rechtliche Berater zur Seite, die als gerichtlich beeidete und zertifizierte Skisachverständige sowie als ausgebildete Ski- und Snowboard-Lehrer über umfassende Sachkenntnis in diesem Bereich verfügen. Aufgrund der Vielzahl der Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang etc) und den Problemen der Sachverhaltsermittlung ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort absolut notwendig. Dies vor allem auch deshalb, weil sich die Gerichtszuständigkeit regelmäßig auf den Unfallort bezieht und zumeist auch materielles Schadenersatzrecht des „Unfall-Landes“ zur Anwendung kommt.
Die EAS unterstützt aber nicht nur bei Wintersportunfällen, sondern kann fundierte Hilfestelle bei jeglicher Art von Sportunfällen wie zB Radfahren, Eislaufen, Rodeln, Motorsportunfällen, anbieten.
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