Dass Versicherungen Schäden nicht gerne zahlen, wissen wir. Dass Versicherungen umso lieber diverse Ausschlussgründe im Versicherungsvertrag finden, um sich ihrer Deckungspflicht zu entziehen, ist ebenfalls nichts Neues für uns als erfahrende
Prozessfinanzierer.
Bergsportler sind mit ihren Unfallversicherungen davon immer häufiger betroffen,
ein Beispiel:
Unfallversicherung lehnt nach einem Bergunglück jede Zahlung ab
Am 29.08.2017 macht sich ein Salzburger Alpinist gemeinsam mit seinem Bruder in Südtirol auf den Weg, um eine Kletterroute an der Marmolata-Südwand zu durchsteigen. Am Weg zur Kletterroute stürzt er über steiles Gelände ab und verliert das Bewusstsein. Sein Glück: er ist über ein Sicherheitsseil mit seinem Bergpartner verbunden.
Der verunglückte Alpinist erleidet schwere Frakturen am Becken, der Wirbelsäule, des linken Arms sowie des linken Sprunggelenks. Nach ärztlicher Sofort-Hilfe in Trient erfolgt eine wochenlange Anschlussbehandlung in Innsbruck. Am linken Arm, der Wirbelsäule, am Becken und linken Bein bleiben massive Folgeschäden.
Darüber hinaus fallen beträchtliche Unfallkosten für Bergung, Heilmaßnahmen, Physiotherapie, Heilbehelfe und Medikamente an.
Glück im Unglück: Der Bergsteiger verfügt über eine Unfallversicherung bei der Donau Versicherung. Der Ersatz der Unfallkosten, das Spitalgeld aus den stationären Heilbehandlungen sowie eine Entschädigung der dauernden Invalidität betragen rund € 40.000,00.
Was die Versicherung leisten will? Null!
Warum? Weil der Bergsteiger ein Seil verwendet hat!
Die Donau Versicherung lehnt jede Zahlung ab. Das Argument: der Unfall habe sich beim Klettern ereignet. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen würden dazu Nachstehendes vorsehen:
- Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle […]
- beim Klettern am Fels (Begehung von Kletterouten), […]
Zusätzlich wendet die Versicherung ein, der Bergsteiger habe den Unfallhergang mit Täuschungsvorsatz in der Schadenmeldung falsch geschildert. Dies müsse laut der Versicherung natürlich ebenso zur Leistungsfreiheit führen.
EAS hat unmittelbar Klage eingebracht…
Um nicht noch zusätzlich das finanzielle Risiko eines Prozesses
„David gegen Goliath“ auf sich zu nehmen, hat sich der Alpinist an die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG gewandt.
Mit Erfolg: mithilfe der erfahrenden Anwälte des Prozessfinanzierers wurde sofort geklagt.
…und auf voller Länge gewonnen!
Das Gericht teilte den Standpunkt des Alpinisten, dass im Unfallzeitpunkt keine ausgeschlossene Kletter-Tätigkeit ausgeführt wurde. Der Bergsteiger hat zwar ein Seil verwendet, allerdings weder Klettertätigkeiten noch Vorbereitungshandlungen dazu vorgenommen. Er stürzte durch das Lösen eines Steins am Wegrand beim gewöhnlichen Gehen auf weitgehend ebenem Weg.
Auch eine falsche Schadenmeldung hat das Gericht verneint. Alle sachdienlichen Auskünfte waren richtig in der Schadenmeldung enthalten. Es ergibt sich daraus wann, wo und insbesondere wie es zum Unfall gekommen ist. Der Umstand, dass die Seilverwendung nicht in der Schadenmeldung angeführt war, schadet nicht. Da diese Information für die Leistungsprüfung unerheblich war, wirkte sich deren Auslassung nicht auf den Versicherungsfall aus.
Das Erstgericht hat dem verletzten Bergsteiger sämtliche Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung, Spitalgeld und Unfallkosten anerkannt. Der Versicherer hat sofort nach Urteilsfällung das Handtuch geworfen und Vollzahlung plus Zinsen und Verfahrenskosten geleistet.
Gerade in diesen Zeiten: Versicherer versuchen immer häufiger,
sich Ihrer Deckungspflicht zu entziehen.
Lassen Sie sich nicht täuschen!